Minderungen und Widerspruch: Wenn das Jobcenter kürzt
Verstößt eine leistungsberechtigte Person gegen ihre Pflichten, kann das Jobcenter die Leistung mindern. Vor jeder Minderung muss es Sie anhören: Sie erhalten eine schriftliche Anhörung und können erklären, warum Sie einen Termin versäumt oder eine Maßnahme abgebrochen haben. Ein wichtiger Grund — etwa eine plötzliche Erkrankung mit Attest — verhindert die Minderung. Antworten Sie auf eine Anhörung immer, auch wenn Sie den Vorwurf für unberechtigt halten: Schweigen wird als fehlende Entschuldigung gewertet.
Die Kosten der Unterkunft sind besonders geschützt: Auch bei einer Minderung des Regelbedarfs werden Miete und Heizung in der Regel weitergezahlt. In Härtefällen kann das Jobcenter die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter überweisen, damit die Wohnung nicht verloren geht.

Die Minderungen seit dem 1. Juli 2026

| Verstoß | Folge seit Juli 2026 |
|---|---|
| Pflichtverletzung, etwa Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Abbruch einer Maßnahme ohne wichtigen Grund | 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs für drei Monate |
| Zweites unentschuldigtes Meldeversäumnis | 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs für einen Monat |
| Drittes Meldeversäumnis oder wiederholte schwere Pflichtverletzung | Vollständiger Wegfall der Leistung |
| Ablehnung einer zumutbaren Arbeit | Vollständiger Wegfall für mindestens einen Monat möglich |
Die genauen Voraussetzungen und Ausnahmen stehen in Ihrem Bescheid; die Tabelle fasst die Reformregeln zusammen. Härtefälle — etwa wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben oder eine psychische Erkrankung vorliegt — muss das Jobcenter bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Zum Vergleich: Die alte Bürgergeld-Staffel (bis 30. Juni 2026)
Unter dem Bürgergeld galt eine mildere Staffel, die heute nicht mehr angewendet wird: Ein Meldeversäumnis minderte den Regelbedarf um 10 % für einen Monat. Eine Pflichtverletzung minderte ihn in der ersten Stufe um 10 % für einen Monat, in der zweiten Stufe um 20 % für zwei Monate und in der dritten Stufe um 30 % für drei Monate. Wer diese alte Staffel im Internet als aktuellen Stand findet, liest einen überholten Text.
Widerspruch: So wehren Sie sich gegen einen falschen Bescheid
Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen — schriftlich beim Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat, oder zur Niederschrift dort. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem der Bescheid bei Ihnen ankommt; bei postalischer Zustellung wird in der Regel der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post als Zugang angenommen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf eine Minderung, aber er zwingt das Jobcenter, den Bescheid vollständig zu überprüfen.
Begründen Sie den Widerspruch konkret: Welche Zeile im Bescheid ist falsch? Fehlt ein Mehrbedarf? Wurde Einkommen doppelt angerechnet? Legen Sie Nachweise bei. Hilft der Widerspruch nicht ab, erlässt das Jobcenter einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Für Leistungsberechtigte ist das Verfahren vor dem Sozialgericht in der Regel ohne Gerichtskosten. Wer unsicher ist, kann sich bei einer Beratungsstelle oder einem Sozialverband beraten lassen, bevor die Frist abläuft.
