Pflichten und Mitwirkung: Was das Jobcenter erwarten darf
Grundsicherung ist keine Leistung ohne Gegenleistung. Wer sie erhält, muss mitwirken: Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen, Nachweise vorlegen, zu Terminen erscheinen und sich um die Beendigung der Hilfebedürftigkeit bemühen. Diese Mitwirkungspflichten stehen im Sozialgesetzbuch und werden im Kooperationsplan konkretisiert. Sie gelten für alle erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie dazu in der Lage sind.
Krankheit, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder eine Behinderung schränken die Pflichten ein — aber sie heben sie nicht automatisch auf. Wer einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, muss das sofort mitteilen und in der Regel ein Attest vorlegen. Schweigen gilt nicht als Entschuldigung.

Die wichtigsten Pflichten im Überblick

- Termine wahrnehmen: Einladungen des Jobcenters sind verbindlich. Eine Absage muss vor dem Termin erfolgen und einen wichtigen Grund nennen.
- Kooperationsplan einhalten: Die vereinbarten Schritte — Bewerbungen, Maßnahmen, Beratungstermine — sind einzuhalten. Der Plan wird gemeinsam erstellt, ist aber seit der Reform verbindlicher als früher.
- Arbeit suchen und annehmen: Zumutbare Arbeit muss angenommen werden. Seit Juli 2026 gilt der Vermittlungsvorrang: Eine schnelle Arbeitsaufnahme geht einer Weiterbildung in der Regel vor. Alleinstehende müssen in der Regel eine Vollzeitstelle annehmen, wenn sie zumutbar ist; bei Eltern gelten Ausnahmen, etwa in den ersten Monaten nach der Geburt eines Kindes.
- Eigenbemühungen nachweisen: Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und Suchaktivitäten sollten dokumentiert werden, damit sie im Gespräch belegt werden können.
- Änderungen melden: Jede Änderung, die den Anspruch beeinflusst, ist unverzüglich mitzuteilen — siehe die Auszahlungsseite.
- Erreichbar sein: Das Jobcenter muss Sie postalisch erreichen können. Wer verreisen will, braucht vorher die Zustimmung des Jobcenters; Ortsabwesenheit ist in der Regel bis zu drei Wochen im Jahr möglich, wenn die Eingliederung dadurch nicht gefährdet wird.
Was zumutbar ist — und was nicht
Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit, zu der Sie körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind. Unzumutbar ist Arbeit, die gegen Gesetze verstößt, die Ihre Gesundheit erheblich gefährdet, die Kinderbetreuung unmöglich macht, obwohl keine Betreuung zu organisieren ist, oder die mit einer unverhältnismäßig langen Pendelzeit verbunden ist. Auch eine deutlich untertarifliche Bezahlung kann unzumutbar sein. Wenn Sie eine angebotene Stelle für unzumutbar halten, lehnen Sie nicht schweigend ab, sondern erklären Sie dem Jobcenter sofort schriftlich, warum — eine Ablehnung ohne wichtigen Grund kann eine Leistungsminderung auslösen.
