Wer hat Anspruch? Die Voraussetzungen im Überblick
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende haben Menschen, die erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind, das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer nicht erwerbsfähig ist, aber mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann Sozialgeld erhalten.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält, etwa durch Unterhalt. Das Jobcenter prüft deshalb immer zwei Seiten: Was brauchen Sie und Ihr Haushalt — und was können Sie selbst dazu beitragen? Erst die Lücke dazwischen wird als Leistung gezahlt.

Die Bedarfsgemeinschaft: Wer zählt zusammen?

Leistungen werden nicht für jede Person einzeln isoliert berechnet, sondern für die Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören in der Regel die erwerbsfähige Person selbst, ihr Partner oder ihre Partnerin, wenn sie zusammenleben, und ihre unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Bedarf nicht selbst decken können. Einkommen und Vermögen der Mitglieder werden grundsätzlich gegenseitig berücksichtigt — ein gut verdienender Partner kann also dazu führen, dass kein Anspruch besteht, auch wenn die andere Person selbst kein Einkommen hat.
Kinder über 25 Jahre, Geschwister oder andere Verwandte, die nur unter einem Dach wohnen, bilden in der Regel keine Bedarfsgemeinschaft mit, sondern eine Haushaltsgemeinschaft. Dann wird nur geprüft, ob sie den Haushalt tatsächlich unterstützen. Wohngemeinschaften, in denen jede Person eigene Kasse führt, sind ebenfalls keine Bedarfsgemeinschaft.
Aufstocker: Arbeit und Grundsicherung schließen sich nicht aus
Wer arbeitet, aber so wenig verdient, dass der Bedarf nicht gedeckt ist, kann ergänzend Grundsicherung erhalten — als sogenannter Aufstocker. Das gilt für Teilzeit, Minijob und auch für Selbstständige mit geringem Einkommen. Entscheidend ist allein, ob nach Anrechnung von Einkommen und Freibeträgen eine Lücke bleibt. Arbeiten lohnt sich dabei immer ein Stück: Durch die Freibeträge bleibt von jedem verdienten Euro ein Teil zusätzlich zum Leistungsbetrag übrig.
Abgrenzung: Arbeitslosengeld und Grundsicherung
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung der Agentur für Arbeit. Es setzt eine vorherige Beschäftigung und Beitragszeiten voraus und ist zeitlich befristet. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende dagegen ist bedürftigkeitsabhängig, wird vom Jobcenter gezahlt und ist nicht an Beitragszeiten gebunden. Wer nach dem Arbeitslosengeld weiterhin hilfebedürftig ist, kann anschließend Grundsicherung beantragen. Beide Leistungen nebeneinander für denselben Bedarf gibt es nicht.
Ausländische Staatsangehörige: Es kommt auf den Aufenthalt an
Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit hängt der Anspruch wesentlich vom Aufenthaltsstatus ab. Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder Selbstständige, anerkannte Flüchtlinge und Menschen mit bestimmten Aufenthaltstiteln können grundsätzlich Anspruch haben. Andere Konstellationen — etwa die ersten drei Monate des Aufenthalts oder ein Aufenthalt allein zur Arbeitsuche — sind gesetzlich ausgeschlossen. Personen, die dem Asylbewerberleistungsgesetz unterfallen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz und nicht die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Weil die Einzelheiten kompliziert sind, klärt das Jobcenter den Status im Antrag; pauschale Zusagen gibt es hier bewusst nicht.
