Vermögen: Was Sie behalten dürfen — und was angerechnet wird
Neben dem Einkommen prüft das Jobcenter das Vermögen. Vermögen ist alles Verwertbare, das Sie besitzen: Geld auf Konten, Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Immobilien, die Sie nicht selbst bewohnen, und wertvolle Gegenstände. Nicht alles davon müssen Sie aufbrauchen, bevor Sie Hilfe erhalten: Das Gesetz schützt Schonvermögen bis zu bestimmten Freibeträgen und schützt einige Gegenstände vollständig.
Vollständig geschützt sind in der Regel ein angemessenes selbst genutztes Haus oder eine angemessene selbst genutzte Wohnung sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft. Auch Hausrat und Gegenstände des täglichen Lebens zählen nicht als verwertbares Vermögen. Was darüber hinausgeht, wird auf den Bedarf angerechnet — allerdings nicht auf einmal in beliebiger Höhe, sondern nach den Regeln des Bewilligungszeitraums.

Was in der Bürgergeld-Ära galt — und was sich geändert hat

Unter dem Bürgergeld galt eine Karenzzeit von zwölf Monaten: Im ersten Jahr blieben 40.000 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 € für jede weitere Person unberücksichtigt. Erst nach der Karenzzeit galt ein Freibetrag von 15.000 € je Person. Diese Karenzzeit in ihrer alten Form gibt es seit der Reform vom 1. Juli 2026 nicht mehr; die Vermögensregeln wurden neu gefasst und die Freibeträge gestaffelt.
Weil die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Pressemitteilung zur Reform keine konkreten neuen Freibeträge nennt, nennt diese Seite bewusst keine neue Zahl als gesichert. Maßgeblich ist der Freibetrag, der in Ihrem aktuellen Bescheid steht oder den Ihnen Ihr Jobcenter nennt. Wer vor einem Antrag steht und größere Ersparnisse hat, sollte sich vor der Antragstellung beim Jobcenter erkundigen, statt sich auf einen im Internet gefundenen alten oder unbestätigten Betrag zu verlassen.
Praktische Hinweise zum Vermögen
- Kontoauszüge: Das Jobcenter verlangt in der Regel Kontoauszüge der letzten Monate, um Einkommen und Vermögen zu prüfen. Schwärzen dürfen Sie nur den Verwendungszweck bei Ausgaben, nicht Beträge oder Empfänger, die für die Prüfung wichtig sind.
- Schenkungen vor dem Antrag: Wer Vermögen kurz vor dem Antrag verschenkt, um unter einen Freibetrag zu kommen, handelt sich Ärger ein: Das Jobcenter kann solches Vermögen weiterhin berücksichtigen.
- Erbschaften während des Bezugs: Eine Erbschaft ist grundsätzlich Vermögen und muss gemeldet werden. Sie kann den Anspruch für den Monat des Zuflusses und darüber hinaus mindern.
- Schulden: Schulden werden nicht vom Vermögen abgezogen. Wer hohe Schulden hat, sollte sich unabhängig vom Antrag bei einer Schuldnerberatung melden.
