Regelbedarf: Was die monatlichen Sätze bedeuten
Der Regelbedarf ist der pauschale Betrag für den laufenden Lebensunterhalt: Lebensmittel, Getränke, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom, Verkehr, Kommunikation und Freizeit. Er wird nicht nach tatsächlichen Ausgaben berechnet, sondern als Pauschale nach der Stellung in der Bedarfsgemeinschaft und dem Alter gezahlt. Heizung und Miete gehören nicht dazu — sie werden gesondert als Kosten der Unterkunft übernommen.
Die Sätze wurden 2024 deutlich angehoben und blieben danach in zwei Nullrunden für 2025 und 2026 unverändert. Das heißt: Wer im Internet ältere Beträge wie 502 € für Alleinstehende findet, liest einen veralteten Stand. Die folgende Tabelle zeigt die Sätze, die seit 2024 gelten.

Die Regelbedarfsstufen

| Person | Monatlicher Regelbedarf |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € |
| Erwachsene von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern | 451 € |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 € |
Ein Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern — sieben und fünfzehn Jahre alt — hat damit einen Regelbedarf von 506 € + 506 € + 390 € + 471 € = 1.873 € im Monat, zuzüglich angemessener Kosten für Wohnung und Heizung. Davon werden anrechenbares Einkommen und, bei Kindern, das Kindergeld abgezogen. Das Beispiel zeigt den Bedarf vor Abzügen; der ausgezahlte Betrag ist in der Regel niedriger, sobald Einkommen vorhanden ist.
Mehrbedarfe: Wenn die Lage mehr verlangt
Über den Regelbedarf hinaus erkennt das Gesetz Mehrbedarfe an, wenn besondere Umstände vorliegen. Sie werden als Prozentsatz des maßgeblichen Regelbedarfs gezahlt:
- Schwangerschaft: 17 % ab der 13. Schwangerschaftswoche.
- Alleinerziehende: 36 %, wenn ein Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren im Haushalt leben; sonst 12 % je Kind, höchstens 60 % insgesamt.
- Behinderung: 35 % bei Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbaren Leistungen.
- Dezentrale Warmwasserbereitung: 0,8 % bis 2,3 % des Regelbedarfs, je nach Alter und Haushaltsgröße, wenn Warmwasser nicht zentral über die Heizung erzeugt wird.
- Kostenaufwändige Ernährung: bei bestimmten Erkrankungen mit ärztlichem Nachweis, in individuell festgelegter Höhe.
Einmalbedarfe und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Einige Anschaffungen werden gesondert übernommen, weil der Regelbedarf sie nicht abdeckt: die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren erhalten außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe: Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung bei Bedarf, Schülerbeförderung, Mittagessen in Schule oder Kita und monatlich 15 € für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, etwa für Sportverein oder Musikunterricht. Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden — sie kommen nicht automatisch mit dem Hauptantrag.
