Freibeträge: Arbeiten lohnt sich — so wird gerechnet
Wer neben der Grundsicherung arbeitet, muss nicht den gesamten Lohn abgeben. Das Gesetz lässt Freibeträge zu: Ein Teil des Erwerbseinkommens wird nicht auf die Leistung angerechnet, damit sich Arbeit im Geldbeutel bemerkbar macht. Die Freibeträge werden nach dem Bruttoeinkommen gestaffelt berechnet.
Die Staffel lautet: Die ersten 100 € brutto im Monat bleiben vollständig frei. Vom Teil des Einkommens zwischen 100 € und 520 € bleiben 20 % frei. Vom Teil zwischen 520 € und 1.000 € bleiben 30 % frei. Vom Teil zwischen 1.000 € und 1.200 € bleiben 10 % frei. Wer ein minderjähriges Kind hat, für den gilt die letzte Stufe bis 1.500 €. Alle Teilbeträge werden addiert; die Summe ist der Freibetrag.

Zwei Rechenbeispiele

Beispiel 1 — 800 € brutto im Monat: 100 € bleiben vollständig frei. Von den 420 € zwischen 100 € und 520 € bleiben 20 %, also 84 €, frei. Von den 280 € zwischen 520 € und 800 € bleiben 30 %, also 84 €, frei. Der Freibetrag beträgt damit 100 € + 84 € + 84 € = 268 €.
Beispiel 2 — 1.200 € brutto im Monat, ohne minderjähriges Kind: 100 € frei, dazu 20 % von 420 € = 84 €, dazu 30 % von 480 € = 144 €, dazu 10 % von 200 € = 20 €. Der Freibetrag beträgt 100 € + 84 € + 144 € + 20 € = 348 €.
Der Freibetrag wird vom Einkommen abgezogen, bevor es auf den Bedarf angerechnet wird. Steuern, Sozialabgaben und weitere gesetzliche Absetzungen berücksichtigt das Jobcenter gesondert; die Beispiele zeigen deshalb die Freibeträge selbst, keine endgültigen Auszahlungsbeträge.
Was sonst noch nicht oder nur teilweise angerechnet wird
- Schülerinnen und Schüler: Einkommen aus Ferienjobs wird nicht angerechnet. Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs sowie Ausbildungsvergütungen bleiben bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei — die Grenze selbst bewegt sich mit dem Mindestlohn und wird hier bewusst nicht als feste Zahl genannt.
- Ehrenamt: Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit bleiben bis zu 3.000 € im Jahr anrechnungsfrei.
- Kindergeld: Es wird als Einkommen des Kindes angerechnet und mindert damit den Bedarf des Kindes. Es ist kein zusätzliches Geld obendrauf.
- Unterhalt: Gezahlter Unterhalt für Kinder wird grundsätzlich als Einkommen des Kindes angerechnet.
- Elterngeld: Es wird als Einkommen angerechnet; ein Teil kann anrechnungsfrei bleiben — die Einzelheiten stehen auf der Vergleichsseite.
